Die EU-Öko-Verordnung ist das Grundgesetz der Ökologischen Lebensmittelwirtschaft.
Seit 1991 legt das Bio-Recht fest, wie Bio-Lebensmittel produziert, kontrolliert nach Europa importiert und gekennzeichnet werden. Die Öko-Verordnung sorgt für fairen Wettbewerb und schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung bei Bio-Produkten.
Nur wo Bio drin ist, darf Bio drauf stehen. Die Regeln für die Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln schreibt die EU-Öko-Verordnung seit 1991 sehr detailliert fest.
Wo Bio drauf steht, ist auch Bio drin. Denn bei Bio wird – vom Acker bis zur Ladentheke – von einem staatlich überwachten Kontrollsystem überprüft, ob die strenge EU-Öko-Verordnung eingehalten wird. Damit können sich Kundinnen und Kunden auf die gesetzlich geschützte Bezeichnung „Bio“, das EU-Bio-Logo oder das in Deutschland übliche staatliche Bio-Siegel verlassen.
Neue Öko-Verordnung: Seit dem 1. Januar 2022 muss der neue Rechtsrahmen angewendet werden. Damit verliert die bisherige Öko-Verordnung (die Öko-Basisverordnung VO 834/2007 sowie die Durchführungsverordnungen VO 889/2008 für den EU-Binnenmarkt sowie die VO 1235/2008 für Importe aus Drittländern) ihre Gültigkeit.
Quellen
https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/
https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/kennzeichnung/
https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/kontrolle/
https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/neues-biorecht/
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32018R0848
https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/importe/
https://www.oekolandbau.de/handel/import/import-aus-drittlaendern/